Bagatellschäden: Gutachten muss gezahlt werden

Bagatellschäden: Gutachten muss gezahlt werden

Bei einem Unfall ist es Laien selten möglich, den Schaden exakt zu beziffern. Zuständig dafür sind deshalb spezielle Gutachter, die kein Problem damit haben, einen Betrag zu nennen. Da normale Autofahrer jedoch nicht über solche Sachkenntnisse verfügen, ist es nach Ansicht des Landgerichtes Darmstadt so, dass geschädigte Autofahrer einen Gutachter auch dann auf Kosten des Unfallverursachers beauftragen dürfen, wenn es sich letztendlich nur um einen Bagatelleschaden handelt (Az. 6 S 34/13). Im konkreten Fall hatte ein Gutachter den Schaden bei lediglich 400 Euro angesetzt. Das Gutachten selbst kostete über 300 Euro, weshalb die gegnerische Versicherung sich weigerte, den Schaden zu regulieren.

Die Kfz-Versicherung argumentierte, dass aufseiten des Unfallopfers eine Schadensminderungspflicht bestünde, die nicht mit der Beauftragung des Gutachters zu vereinbaren sei. Dieser Begründung konnte das Landgericht Darmstadt nicht folgen, sondern das Gericht vertrat die Auffassung, dass ein Gutachter auch bei Bagatellschäden bestellt werden darf. Das Urteil ist auf sämtliche Autoversicherungen anzuwenden, gilt also unter anderem auch für eine Oldtimer-Versicherung, die Versicherung für Youngtimer oder für eine spezielle Flottenversicherung. Es ist darüber hinaus unerheblich, ob die jeweiligen Versicherungstarife etwas zum Thema „Gutachter beauftragen“ enthalten oder nicht.

2016-07-08T13:24:17+02:00