Wie ist es eigentlich mit dem Versicherungsschutz bestellt, wenn man als Autofahrer mit seinem Privatwagen eine Rennstrecke nutzt und es zu einem Unfall kommt? Unter anderem hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe diese Frage zu klären (Az: 12 U 148/13). Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer am „Freien Fahren“ auf dem Nürburgring teilgenommen und war dabei mit seinem Fahrzeug in die Leitplanke geraten. Deshalb wollte er von seiner Kfz-Versicherung, dass die Kaskoversicherung den Schaden am eigenen Fahrzeug übernimmt und die Kfz-Haftpflicht den Schaden an der Leitplanke reguliert. Da die Kaskoversicherung allerdings eine Klausel enthielt, dass Fahrten auf Rennstrecken nicht versichert sind, muss sie nach Ansicht des Gerichts nicht für den Schaden am Fahrzeug aufkommen.
Etwas anders sah das Oberlandesgericht die Leistungspflicht der Kfz-Haftpflicht. In den entsprechenden Vertragsklauseln wurde die Leistung nämlich nur unter der Voraussetzung ausgeschlossen, dass es auf der Rennstrecke darum geht, die Höchstgeschwindigkeit zu erreichen. Im vorliegenden Fall hatte das Fahren jedoch keinen Renncharakter, sodass die Versicherung den Schaden an der Leitplanke übernehmen muss. Bevor Autofahrer eine derartige Rennstrecke nutzen, sollten sie sich daher die eigenen Versicherungstarife ansehen. Wichtig ist dies auch für Besitzer von Oldtimern oder Youngtimern, die ihre Autos gerne einmal auf einer Rennstrecke testen. Ob die Oldtimer-Versicherung dazu eine Vertragsklausel enthält, sollte definitiv überprüft werden.