Nutzungsausfall nach Totalschaden?

Nutzungsausfall nach Totalschaden?

Nutzungsausfall nach Totalschaden auch ohne Reparatur!

Falls bei einem Fahrzeug ein Totalschaden entsteht, hat der Geschädigte auch dann einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung, falls er weder ein neues Auto kauft noch den beschädigten Wagen reparieren lässt. Zu dieser Erkenntnis kam das Amtsgericht Berlin-Mitte im August 2014 (Aktenzeichen 10 C 3110/13). Während sich die Versicherung und der Geschädigte darüber einig waren, wie hoch der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges war, gab es bezüglich der Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung eine Meinungsverschiedenheit.

Die Kfz-Versicherung vertrat die Auffassung, dass eine solche Entschädigung erst dann gezahlt werden müsse, wenn der Betroffene sich entweder ein neues Fahrzeug kauft oder das vom Totalschaden betroffene Auto reparieren lässt. Dies konnte der Kläger allerdings gegenüber der Versicherung nicht nachweisen, sodass die Kfz-Versicherung sich weigerte, die Nutzungsausfall-Entschädigung zu zahlen. Das Amtsgericht Berlin-Mitte stimmte jedoch nicht der Versicherung, sondern den Argumenten des Klägers in vollem Umfang zu. Die Begründung lautete so, dass die Zahlung der Entschädigung nicht daran gebunden sei, dass der Betroffene ein neues Fahrzeug kaufen oder eine Reparatur durchführen lassen müsse.

2018-04-24T14:19:41+02:00