AfA
Absetzung für Abnutzung. Durch das Bundesfinanzministerium wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Gütern festgelegt. Durch Angaben der Hersteller oder des Wirtschaftsprüfers kann diese betriebsbezogen verkürzt werden. Gemäß Steuerrecht liegt die Vertragslaufzeit beim Leasing zwischen 40 und 90 % der Nutzungsdauer.
Andienungsrecht
Als Andienungsrecht wird das Recht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer am Ende der Grundmietzeit das Leasingobjekt zu verkaufen, bezeichnet. Hierzu bedarf es einer separaten vertraglichen Regelung.
Auflagen
Auflagen bei einem Leasingvertrag können Mietssonderzahlungen, Bürgschaften, Rückkaufvereinbarungen und anderes sein, diese sind in der Regel bonitätsabhängig.
Bankauskunft
Mit Unterzeichnung eines Leasingantrages gibt der Antragsteller der Leasinggesellschaft das Recht im Rahmen der Bonitätsprüfung eine Auskunft bei seiner Hausbank einzuholen.
Bilanzneutralität
Leasing ist für den Leasingnehmer bilanzneutral. Anstelle des Kaufpreises, der nicht in der Bilanz erscheint, sind lediglich die Leasingraten als Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen.
Bürgschaften
Der Leasinggeber kann bei nicht ausreichender Bonität eine Bürgschaft verlangen, d. h. entweder eine Bankbürgschaft oder bei juristischen Personen oder Kapitalgesellschaften eine persönliche Bürgschaft der Gesellschafter oder Geschäftsführer.
Eigentumsübergang
Das Leasingrecht verbietet per Gesetz einen automatischen Eigentumsübergang. Auch bei sogenannten Vollamortisationsverträgen erlangt der Leasingnehmer nicht mit der letzten Miete das Eigentum. Es besteht aber die Möglichkeit am Ende der Grundmietzeit das Leasinggut käuflich zu erwerben.
Gewährleistung
In der Regel treten die Leasinggesellschaften die Gewährleistungsansprüche des Eigentümers gegenüber dem Lieferanten an den Leasingnehmer ab.
Grundmietzeit
Leasingverträge werden normalerweise mit einer festen unkündbaren Laufzeit, die innerhalb der Spanne von 40 bis 90 % der AfA liegen, abgeschlossen.
Kaufoption
Dem Leasingnehmer kann am Ende der ordentlichen Mietzeit eine Kaufoption eingeräumt werden. Einen Anspruch auf diese Option hat er nicht.
Leasing allgemein
Der Begriff Leasing bezeichnet die mittel- und langfristige Vermietung von Wirtschaftsgütern gegen ein in Raten zu zahlendes Entgeld über einen im voraus vereinbarten Zeitraum.
Leasinggeber
Die Leasinggesellschaft
Leasingnehmer
Der Leasingkunde
Leasingmiete
Die Leasingmiete ist die vom Leasingnehmer monatlich oder quartalsmäßig zu zahlende, vereinbarte Miete. Sie stellt für den Leasingnehmer in voller Höhe ein Betriebsaufwand dar, der ertragssteuermindernd wirkt.
Leasingobjekte
Sind alle Wirtschaftsgüter, die selbständig genutzt werden können, fungibel und wiederverwertbar sind.
Privatleasing
Leasingverträge mit Privatpersonen als Leasingnehmer sind in allen Bereichen möglich. Der Private kann zwar den Steuervorteil des Leasing nicht nutzen, hat aber den Vorteil, daß seine Kreditlinien bei seiner Bank nicht tangiert werden.
Prolongationsvertrag
Überschreitet der Restwert die Summe des im Steuerrecht genannten Rahmens von GwGs (Geringwirtschaftliche Güter), so kann, statt einer Einmalzahlung auch ein Prolongationsvertrag geschlossen werden.
Restwert
Am Ende der ordentlichen Mietzeit hat das Leasinggut einen Restwert. Nach Steuerrecht ist dieser entweder der Restbuchwert, oder der merkantile Allgemeinwert.
Restwertregelung
Der Leasingnehmer kann, sofern die Leasinggesellschaft dazu bereit ist, eine Restwertregelung treffen. Bei dieser handelt es sich juristisch gesehen um einen einseitig schwebend unwirksamen Kaufvertrag, der durch die Andienung zum Kaufvertrag wird. Der Vorteil für die Leasinggesellschaft liegt darin, daß sie am Ende der Grundmietzeit oder innerhalb eines in der Restwertregelung genannten Zeitrahmens das Leasinggut an den Kunden verkaufen kann. Der Vorteil für den Leasingnehmer liegt darin, daß dadurch der Restwert garantiert ist und nicht verändert werden kann.
Rückgabebelehrung
Bei Privatpersonen und Existenzgründern (Unternehmen und Selbständige jünger als ein Jahr) räumt der Gesetzgeber eine 14tägige Rückgabe des Gutes – ohne Benennung von Gründen – ein. Der Vertrag wird somit nichtig.
Rückkaufvereinbarung
Bei nicht hinreichender Bonität des Kunden kann die Leasinggesellschaft dem Lieferanten die Möglichkeit einräumen, den Bonitätsmangel mit einer Rückkaufvereinbarung auszugleichen. Der Lieferant verpflichtet sich damit bei Vertragsstörungen das Leasingobjekt zum aktuellen Ablösewert vom Leasinggeber zurückzukaufen.
Sale-and-lease-back
Unter diesen Begriff fällt ein Geschäft, bei dem das Leasinggut bereits dem Leasingnehmer gehört, dieser es an die Leasinggesellschaft verkauft und es von dieser zurückmietet.
SCHUFA
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Der Leasingnehmer erklärt sich mit Unterzeichnung eines Leasingantrages und der sogenannten SCHUFA-Klausel damit einverstanden, daß zur Bonitätsprüfung eine Auskunft eingeholt wird. (Privatpersonen)
Selbstauskunft
Eigenangaben des Leasingnehmers zu seinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Übernahme-/Abnahmebestätigung
Nach Annahme des Leasingantrages tritt die Leasinggesellschaft in die Bestellung des Kunden ein. Wird das Leasingobjekt geliefert, unterzeichnen Leasingnehmer und Lieferant die Übernahme/Abnahmebestätigung und der Leasingnehmer erteilt damit dem Leasinggeber die Freigabe zur Zahlung an den Lieferanten.
Untervermietung
Der Leasingnehmer kann das Leasinggut nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Leasinggebers untervermieten.
Versicherung
Das Leasinggut ist generell im Rahmen einer Sach- und Elektronikversicherung gegen alle Eventualitäten zu versichern. Ist der Versicherungsnachweis nicht nach Übernahme des Leasingobjekts erbracht, ist die Leasinggesellschaft berechtigt dieses zwangszuversichern, die Versicherungsprämie wird dann auf die monatliche Leasingmiete aufgeschlagen.
Vollamortisation
Hierbei handelt es sich um einen Anspruch des Leasinggebers, der durch die Rechtsprechung des BGH bekräftigt wird. Dies bedeutet, daß in der Grundmietzeit der ursprüngliche Kaufpreis unter Berücksichtigung einer Verzinsung und Kosten an den Leasinggeber zurückgeführt wird. Dabei wird kein Restwert berücksichtigt. Der Leasingnehmer kann und ist, sofern keine andere Regelung getroffen wird, daher verpflichtet, am Ende der Grundmietzeit das Objekt ohne Restwertverpflichtung an den Leasinggeber zurückzugeben.
Daher sind sogenannte Vollamortisationsverträge – mit Ausnahme des sogenannten kündbaren Vertrages – auch steuertechnisch nicht möglich.
Widerrufsbelehrung
Hier gilt das gesetzliche Recht, wie oben bei der Rückgabebelehrung bereits genannt.