Mit dem Tod eines Versicherungsnehmers enden zahlreiche Versicherungen automatisch. Dies betrifft insbesondere alle personenbezogenen Versicherungsarten, wie zum Beispiel die private Haftpflichtversicherung, denn mit dieser Versicherung wird das persönliche Haftungsrisiko abgedeckt. Versicherungstarife, die sachgebunden sind, enden allerdings in der Regel nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Dies gilt beispielsweise für die Kfz-Versicherung (bei Einzelverträgen) sowie bei einer Flottenversicherung. Bei dieser Versicherung wird nämlich das Fahrzeug, und nicht der Halter versichert. Daher ist eine separate Kündigung nach dem Tod des Versicherten zwingend erforderlich, falls der Vertrag beendet werden soll.
Im Todesfall müssen sich die Angehörigen des Versicherten also um die Kündigung kümmern. Ein Sonderkündigungsrecht besteht zunächst nicht. Jedoch kann eine Kündigung zum Beispiel beim Verkauf des Fahrzeuges sowie bei einer Umschreibung ausgesprochen werden, wodurch die Erben keine weiteren Versicherungsbeiträge zahlen müssen. Soll das Fahrzeug weiterhin durch einen der Erben genutzt werden, kann der Versicherungsvertrag auf den neuen Fahrzeughalter umgeschrieben werden. Jedoch bedarf es in diesem Fall einer Anpassung des Tarifes. Die Youngtimer– oder Oldtimer-Versicherung wird – insbesondere im Bereich der Schadenfreiheitsklasse – nämlich an den Versicherten angepasst. Eine Neuberechnung der Versicherungsbeiträge kann zu steigenden oder sinkenden Beiträgen führen.