Viele Mitfahrer fragen sich wahrscheinlich, ob sie von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auch solche Schäden ersetzt bekommen, die an beigefügten Wertgegenständen entstanden sind. Tatsächlich ist es so, dass nicht alle vom Beifahrer mitgeführten Gegenstände automatisch versichert sind, wie vor einiger Zeit unter anderem das Landgericht Erfurt feststellte. Unabhängig davon, ob es sich um eine gewöhnliche Kfz-Versicherung, eine Oldtimer-Versicherung, eine Flottenversicherung oder um eine Versicherung für Youngtimer handelt, stellt sich die Situation in aller Regel so dar, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung nur für solche Wertgegenstände zahlen muss, die im Auto für gewöhnlich mitgeführt werden und somit üblich sind. Dazu gehören zum Beispiel Smartphones, Brieftaschen oder Brillen.
Es kommt also im Wesentlichen auf die Definition an, welche Gegenstände als üblich bezeichnet werden können. Die Inhalte der Versicherungstarife können ebenfalls von Bedeutung sein. Im damals verhandelten Fall ging es um ein Notebook, welches aufgrund eines Unfalls stark beschädigt wurde. Die damals beklagte Versicherung wollte die Schadensumme von 650 Euro nicht begleichen, da es sich bei diesem mobilen Computer um ein Gerät handelt, welches üblicherweise nicht im Auto mitgeführt wird. Dies sah auch das Erfurter Gericht so und kam zu dem Entschluss, dass der Beifahrer den Schaden selbst zu tragen habe. Mitfahrer sollten also darauf achten, welche Gegenstände sie mitführen, da nicht alle Sachwerte gegen Schäden versichert sind.