Probefahrt niemals ohne schriftliche Vereinbarung

Probefahrt niemals ohne schriftliche Vereinbarung

Eine Probefahrt ist den Käufern eines Fahrzeuges bei privaten und gewerblichen Verkäufern anzuraten. Aufgrund des finanziellen Risikos, welches sich daraus für den Fahrzeughalter ergibt, sollte die Probefahrt nicht ohne schriftliche Vereinbarung angetreten werden. In diesem Schriftstück lassen sich wichtige Details zur Probefahrt, beispielsweise zur Dauer und zum Versicherungsschutz, festhalten. Es ist stets zu beachten, dass auch während einer Probefahrt nur zugelassene Fahrzeuge im Straßenverkehr genutzt werden dürfen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Mindestversicherungsschutz einer Kfz-Versicherung vorhanden ist. Erweiterte Risiken sind auch im Rahmen einer Probefahrt über eine entsprechende Oldtimer-Versicherung oder eine Youngtimer-Versicherung abgedeckt.

Bei entsprechend alten Fahrzeugen wird der Sammlerwert des Fahrzeuges über eine reguläre Versicherung nicht berücksichtigt. Dementsprechend ist es nicht nur für Probefahrer wichtig, auf den Versicherungsschutz zu achten, sondern ebenso für den Fahrzeughalter. In der Regel haftet der Fahrzeughalter für Schäden oder seine Versicherung tritt für ihn ein. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Fahrzeug über eine Flottenversicherung abgesichert ist. Mitunter sind entsprechende Versicherungstarife zu prüfen, damit die Versicherung im Schadensfall auch tatsächlich regulierend eintritt und für den Fahrzeughalter den gesamten finanziellen Schaden übernimmt. Verschuldet der Probefahrer den Unfall, so muss er in der Regel für den Schaden aufkommen.

2016-07-08T13:29:36+02:00