Alkohol am Steuer, Leistungsverweigerung einer Kfz Versicherung

Alkohol am Steuer, Leistungsverweigerung einer Kfz Versicherung

Trunkenheit am Steuer berechtigt Vollkasko nicht immer zur Leistungsverweigerung

Nicht alle Autofahrer sind vernünftig und setzen sich betrunken nicht ans Steuer. Wer volltrunken mit dem Auto fährt, handelt zwar grob fahrlässig, aber dennoch hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil (AZ IV ZR 225/10 aus 2011) entschieden, dass die Kfz-Versicherung nicht zwingend zur Leistungsverweigerung berechtigt ist, falls der betrunkene Versicherte einen Unfall verursacht hat. Im vorliegenden Fall hatte der Autofahrer (Alkoholgehalt 2,7 Promille) sein Auto vor einen Laternenpfahl gesetzt und wollte diesen Schaden von seiner Vollkaskoversicherung erstattet bekommen. Diese verweigerte die Leistung jedoch und gewann in erster Instanz. Der BGH entschied in der Revision, dass der Autofahrer unzurechnungsfähig gewesen sei und daher „nur“ fahrlässig gehandelt habe.

Manche Versicherungstarife bzw. Versicherungsangebote unterscheiden bei der Vollkaskoversicherung übrigens, ob eine Leistungspflicht bei grober Fahrlässigkeit generell besteht oder nicht.

2015-09-30T18:35:14+02:00